Kriegsrecht in Nürnberg
In Nürnberg gab es bereits am 4. April 1919 Gespräche zwischen der MSDP, dem Generalstab und den Soldatenräten, in denen sich alle gegen die Räterepublik aussprachen. Offiziere und Soldatenvertreter beschlossen, eine ausgerufene Räterepublik auch mit Waffengewalt zu bekämpfen.
Die KPD formulierte Forderungen für eine Unterstützung ihrerseits der Räterepublik. Erich Mühsam, der sich am 5. April mit der KPD-Führung traf, verpflichtete sich, die Forderungen in München zu vertreten. Diese umfassten u.a.: die Bildung einer Roten Armee, die Ablehnung der Regierung Ebert, ein kommunistisches Wirtschaftssystem, die Sozialisierung der Presse…
Bei Verhandlungen zwischen KPD und USPD am selben Abend kam es zu keiner Einigung. Die Mitglieder der KPD lehnten am nächsten Tag die Räterepublik ab, da diese nur eine „Schein-Räterepublik“ sei. Damit blieb einzig die USPD, die eine Ausrufung forderte.
Am 7. April, dem Tag der Proklamation, tagten Arbeiter- und Soldatenräte im Hotel Deutscher Hof. 138 von 200 Räten stimmten gegen die Ausrufung.
Die USPD hingegen rief für Dienstag zum Generalstreik auf. Das Generalkommando verhängte daraufhin am Dienstagmorgen den Kriegszustand. Flugblätter der USPD wurden beschlagnahmt und teilweise verbrannt. Trotzdem versammelten sich 10.000 DemonstrantInnen auf der Insel Schütt. Soldaten die an den Zugängen postiert waren, wurden entwaffnet. Redner thematisierten v.a. die bremsende Rolle der MSPD.
Ein Treffen am Abend zwischen KPD und USPD scheiterte erneut. Daraufhin gab die USPD angesichts der harten Haltung des Generalkommandos auf, da sie bürgerkriegsähnliche Zustände fürchtete. In Nürnberg war die Räterepublik gescheitert.
Erste Anordnungen des Generalkommandos:
„Grundlos wird versucht (…) die Ruhe und Ordnung zu stören. Deswegen ordnet das Kommando III.AK an:
I. Versammlungen jeder Art, öffentlich und privat, sowie Umzüge und Demonstrationen ohne Genehmigung des Kommandos 3. AK sind verboten.
II. Verkehr auf den Straßen zwischen 10 Uhr abends und 5 Uhr vormittags ohne schriftliche Genehmigung (…) sind verboten.
III. Aufläufe, Zusammenballungen und Gruppenbildungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie Benutzung öffentlicher Einrichtungen sind verboten.
IV. Öffentliche Anschläge bedürfen der Genehmigung des Kommandos 3 A.K.
V. Waffentragen ohne behördlich genehmigten Ausweis ist verboten.“
Trotz der Erklärung des Kriegszustandes gelingt es dem Generalkommando nicht, einen von der USPD für den nächsten Tag ausgerufenen Generalstreik und eine Massenkundgebung militärisch zu verhindern.